Losgelöst von diesen Emotionen hier meine Gedanken zur Planung und Genehmigung von der Love-Parade in Duisburg
• Rechtliche Grundlagen, Pflichten des Betreibers, Verantwortung der Beteiligten
• Flucht- und Rettungswege
• Lenkung der Besucherströme
• Wer trägt Verantwortung?
Die Genehmigung von Großveranstaltungen ist in Deutschland in Teilen des Baurechts geregelt. Da das Baurecht Sache der Länder ist, gibt es hier keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die für das Bauwesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder kommen in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGEBAU), der Bauministerkonferenz, regelmäßig zusammen und verabschieden z.B. Mustervorschriften und Mustererlasse, die dann als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht dienen. So wurde von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV) veröffentlicht, die auch in NRW mit kleinen Änderungen im September 2002 in Kraft gesetzt wurde. Die Versammlungsstättenverordnung wurde dann im November 2009 in NRW durch die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO -) ersetzt. Auch diese orientiert sich jedoch an der von der ARGEBAU veröffentlichten Muster-Versammlungsstättenverordnung aus 2005. Der Anwendungsbereich der SBauVO wird in § 1 wie folgt beschrieben:
„Die Vorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.“
Gemäß der Begründung der ARGEBAU besteht eine Versammlungsstätte im Freien teilweise aus baulichen Anlagen, wenn der Zugang oder Ausgang durch Öffnungen in fest oder vorübergehend errichteten baulichen Anlagen, wie Einfriedungen oder Abschrankungen, gesteuert wird. Die Love-Parade in Duisburg fällt damit zweifelsfrei in den Geltungsbereich der SBauVO.
Ebenfalls in §1 dieser Verordnung ist geregelt, dass die höchstzulässige Besucherzahl mit zwei Personen pro qm zu bemessen ist. Für die Besucher nicht zugängliche Flächen werden bei der Berechnung natürlich nicht berücksichtigt. Das Gelände auf dem die Love-Parade stattfand verfügte über eine Nettonutzfläche von ca. 120.000 qm, von daher war das Gelände nur für ca. 250.000 Personen genehmigungsfähig. Damit wäre für diesen Event, der nach Informationen des Veranstalters ca. 1 Million Besucher anlocken sollte, schon bei der ersten Vorbesprechung klar, dass das Gelände völlig ungeeignet ist.
Bei gelungenen Veranstaltungen kommt es natürlich vor, dass bis zu vier Personen sich feiernd auf einem qm aufhalten, dass ist auch völlig unproblematisch, solange sich in angemessener Nähe zu dieser Ballungsfläche Ausgleichszonen befinden. Dies wir dadurch erreicht, dass z.B. in Sportstadien üblicherweise die Fläche für die Zuschauer, wie in § 27 der SBauVO beschrieben, nochmals in einzelne Bereiche bzw. Blöcke unterteilt wird, die jeweils nur 2.500 Besucher fassen und somit über eine Fläche von 1250qm verfügen. Darauf kann verzichtet werden, wenn die zuständigen Behörden dem zustimmen und in einem Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. Entscheidend ist, dass in der Gefährdungsbeurteilung, die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegt, diese Gefährdungspunkte im Vorfeld erkannt werden.
In die Beurteilung der Gefährdungen spielt nicht nur die Anzahl der Gäste hinein, sonder natürlich auch die Verfassung, in der sich die Gäste wahrscheinlich befinden. Die Bereitschaft der Gäste, sich unvernünftig zu verhalten muss mit eingeplant werden. Natürlich ist davon auszugehen, dass Gäste der Love-Parade versuchen werden trotz Absperrung auf das Gelände zu kommen und dann auch an Lichtmasten hochklettern oder versuchen abgesperrte Treppen zu entern. Es müssen Maßnahmen verabredet werden, die geeignet sind mit diesem zu erwartenden gefährlichen Verhalten der Gäste umzugehen. All dies ist wichtiger Bestandteil eines seriösen Sicherheitskonzeptes. In den Sicherheitskonzepten ist mögliches Fehlverhalten sowohl der Gäste als auch der Mitarbeiter einzuplanen. Der erste Fehler, den ein Mitarbeiter macht, darf nicht zu einer Gefährdung führen. Wenn das Sicherheitskonzept so aufgebaut ist, dass die falsche Entscheidung über das Schließen oder Öffnen einer Schleuse zur Katastrophe führen kann, ist es schlichtweg nicht geeignet. Wo Sicherheit nicht durch technische Lösungen gewährt wird, sondern organisatorische Maßnahmen verabredet sind, die durch Menschen ausgeführt werden, da passieren auch Fehler. Diese sind bei der Planung mit zu berücksichtigen. In anderen Bereichen der Veranstaltungstechnik ist das Standart, so wird z.B. jeder Scheinwerfer der über Publikum aufgehängt wird zusätzlich mit einem Stahlseil gesichert. Der Grund dafür ist nicht die Angst, dass eine aus Stahl gefertigte Befestigungsklammer bricht, sonder die Sorge, dass der Beleuchter der den Scheinwerfer unter ungünstigen Arbeitsbedingungen wie Zeitdruck und Stress bedient einen Fehler macht und versehentlich bei der Bedienung die falsche Schraube lockert. Diesen möglichen Bedienungsfehler zu covern ist Aufgabe des Sicherungsseils. Dieses Prinzip der „Ein Fehler Sicherheit“ ist direkt übertragbar. Ein Sicherheitskonzept muss Lösungen anbieten für den Fall, dass Kommunikationsgeräte ausfallen, dass Einzelne falsche Entscheidungen treffen, und dass Zuschauer sich unvernünftig verhalten, stürzen oder kollabieren.
Flucht- und Rettungswege
In §7 der SBauVO ist die Bemessungsgrundlage für die Flucht- und Rettungswege geregelt. Für Versammlungsstätten im Freien ist eine lichte Durchgangsbreite an der engsten Stelle dieser Wege von 1,2m pro 600 Personen gefordert. Bei den 250.000 Personen entspricht dies insgesamt knapp 500m. Die Anordnung ist in Zusammenarbeit mit den Behörden festzulegen und dann auch Bestandteil der Nutzugsgenehmigung. In § 37 ist festgelegt, dass Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr von Versammlungsstätten, Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten ständig freizuhalten sind. Dies betrifft auch die Rettungswege innerhalb der Versammlungsstätte. Durch diese Forderung soll erreicht werden, dass die Rettungskräfte Verunglückte sofort erreichen und versorgen können und zwar an in allen Bereichen.
Wenn nun eine Baubehörde einen Genehmigungsbescheid ausstellt, für ein Konzept bei dem nicht einmal die Hälfte der geforderten Rettungswegbreiten eingeplant ist und die Zuwegungen für das Rettungspersonal nicht ausreichend dimensioniert sind, dann ist hier schon die Frage, ob bei der Genehmigung nur fahrlässig, oder schon vorsätzlich gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen wurde. Die Frage, die das Gericht an dieser Stelle den Verantwortlichen stellt könnte lauten: Welche Erkenntnisquelle haben Sie genutzt um die Entscheidung zu treffen, und warum hat die Nutzung dieser Quelle bei Ihnen die Vermutung ausgelöst, dass Ihre Entscheidung richtig ist?
• Lenkung der Besucherströme
In der SBauVO wird nur die Dimensionierung und Führung der Flucht- und Rettungswege detailliert beschrieben. Bei der Lenkung der Besucherströme sind den Planern keine direkten Vorgaben gemacht. Wie immer in der Branche gilt aber auch hier der „GMV“, der Gesunde Menschenverstand. Für eine solche Menge an Menschen als Ein- und Ausgang zwei 16m breite Tunnel vorzusehen ist kaum vorstellbar und auch bisher ohne Beispiel. Dass sich dort die Besucherströme gefährlich verdichten ist vorhersehbar. Die Besucher laufen nicht in einem durch und verteilen sich dann sternförmig auf dem Gelände. Nachdem der Engpass durchquert ist und der Blick auf die Fläche frei wird folgt erst einmal eine Orientierungsphase und zu entscheiden wohin man gehen möchte. Dieses Stoppen führt dann zu einem Rückstau. In § 43 ist festgehalten, dass der Betreiber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept erstellen muss in dem die Anzahl der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes und deren Aufgabe festgelegt sind. Wenn nun die Polizei nach eigenen Angaben das Sicherheitskonzept erst am Morgen der Veranstaltung auf Nachfrage bekommen stellt sich die Frage, wie besagtes Konzept in Einvernehmen mit der Polizei erarbeitet worden sein kann. Die Erteilung der Nutzungsgenehmigung ohne ein mit der Polizei abgestimmtes Sicherheitskonzept ist ein klarer Verstoß gegen § 43 der Sonderbauverordnung.
„Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestellten Person geleitet werden. Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.“
Um die maximal zulässige Besucherzahl einzuhalten muss dem Veranstalter jederzeit bekannt sein, wie viele Personen sich auf dem Gelände befinden. Mit Schätzungen oder Hochrechnungen auf der Grundlage von Luftbildern ist das nicht möglich. Es muss gezählt werden. Die auf dem Markt befindlichen Systeme können auf Eingangsbreiten von bis zu 25 Metern breite mit einer Fehlerquote von unter 3% die Besucherströme überwachen und verlässliche Zahlen liefern. Es wäre interessant zu erfahren, wie die Besucherzahl gemäß des Sicherheitskonzeptes ermittelt wurde, bzw. ermittelt werden sollte.
• Wer trägt Verantwortung?
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten von Versammlungsstätten
(1)Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Hier stellt sich die Frage, wer der Betreiber ist. Als Betreiber gilt derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat und auf den die Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung ausgestellt ist. Dies ist oftmals der Eigentümer, in diesem Fall wird man aber den Veranstalter als Betreiber sehen, da auf ihn die Nutzungsgenehmigung ausgestellt ist.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der
Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
Die Ausführungen des § 38 sind klar, die Verantwortung liegt beim Betreiber, in diesem Fall bei der Lopavent GmbH mit ihrem Geschäftsführer Rainer Schaller.
Der Veranstalter hat bestimmte Pflichten an externe delegiert, so z.B. die Durchführung des Ordnungsdienstes, dessen Leiter nach § 43 Verantwortung trägt oder die Gewährleistung der technischen Sicherheit die gemäß § 39 und 40 bei den Meistern für Veranstaltungstechnik liegt. Bei der Delegierung dieser Pflichten hat der Betreiber eine Auswahlverantwortung, das heißt, er muss sich in geeigneter Art und Weise davon überzeugen, dass die Beteiligten Ihre Pflichten auch erfüllen. Hierzu muss er Qualifikationsnachweise einfordern und systemische Kontrollen durchführen. Diejenigen an die diese Aufgaben delegiert wurden tragen somit für Ihren Bereich eine Teilverantwortung und können für grob fahrlässiges Verhalten belangt werden.
Sollte sich herausstellen, dass die genehmigende Behörde entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf politischen Druck hin die Veranstaltung genehmigt hat, stellt sich auch hier die Frage nach persönlicher Haftung der Entscheidungsträger.
Die Haftung des Veranstalters steht außer Frage, dennoch greift es zu kurz ihm allein vorzuwerfen, dass seine Besucherstromberechnungen falsch sein und sein Sicherheitskonzept nicht aufgegangen ist. Das Konzept wurde schließlich nicht von ihm allein gemacht, sondern wie in § 43 gefordert in Zusammenarbeit mit den Behörden, die auch hier Kontrollpflichten haben. Der Behördenleiter muss schon erklären, warum er die Veranstaltung mit dem vorgelegten Sicherheitskonzept genehmigt hat.
Sebastian Hellwig
Hamburg, 30. Juli 2010